Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen –
FWT Composites & Rolls GmbH (Fassung 01.02.2016)
I. ALLGEMEINES:
a) Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit unserem Unternehmen abgeschlossenen Verträge und zwar auch dann, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
b) Etwaigen Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird ausdrücklich widersprochen und haben eine Wirksamkeit nur dann, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird.
c) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Zusagen unserer Mitarbeiter sind nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind für Zusagen, die über den Umfang dieser Bedingungen hinausgehen, nicht berechtigt.
II. VERTRAGSABSCHLUSS:
a) Ein Auftrag gilt erst dann von uns als angenommen, wenn entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von uns vorliegt oder die bedungene Leistung tatsächlich erbracht wird.
b) Die Auftragsannahme und somit Auftragsbestätigung erfolgt – auch bei Vorauszahlung – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit des Auftrages sowie unserer Liefermöglichkeiten.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
a) Sämtliche Preise verstehen sich exklusive jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer, frei ab Werk, ausschließlich Fracht und Verpackung. Die Preise sind grundsätzlich Barzahlungspreise.
b) Bei Zahlungsverzug berechnen wir jedenfalls die gemäß § 1333 Abs.2 ABGB festsetzten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über den Basiszinssatz. Sollte unser Schaden über diese gesetzlichen Zinsen hinausgehen, so behalten wir uns auch eine zusätzliche Geltendmachung dieser Schäden ausdrücklich vor.
c) Aufrechnungen von Forderungen des Käufers gegenüber unsere Forderungen aus welchem Titel auch immer sind ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht eine schriftliche Zustimmungserklärung unsererseits vorliegt.
d) Bei Bestellung durch Personenmehrheit oder Personengesellschaften haften die Besteller bzw. die Gesellschafter zur ungeteilten Hand.
e) Alle Rabattgewährungen und sonstigen Preisnachlässe von Listenpreisen erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber während der folgenden 3 Jahre eingehalten werden. Sollte uns daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Ausfall entstehen, so sind wir berechtigt, alle während 3 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährten Preisnachlässe bis zur Höhe unseres vermutlichen Ausfalls nachzufordern.
f) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Sicherheiten sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
IV. SICHERUNGSRECHTE:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und der Überbindung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes an einen Dritten vom Käufer weiter veräußert werden.
b) Der Käufer tritt hiermit ihm aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Ansprüche, zur Tilgung aller unserer Forderungen samt Nebenrechten an uns ab. Dies gilt entsprechend bei Be und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.
c) Der Käufer verpflichtet sich, im Falle unserer Aufforderung, sofort und für uns nachweislich, seinen Schuldner von der erfolgten Abtretung zu verständigen und uns die Geltendmachung der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
d) Bei Lieferung in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung unserer
e) Der Käufer ist verpflichtet, uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf unser Vorbehaltseigentum unverzüglich zu verständigen und wir sind berechtigt, diese vom Käufer sofort bereitzustellende Ware abzuholen.
V. LIEFERUNG:
a) Die von uns genannten Liefertermine sind freibleibend und es kommt durch dessen Angabe kein Fixgeschäft zustande. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch keinesfalls vor gänzlicher Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
b) Höhere Gewalt enthebt uns für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Dies sind insbesondere unvorhergesehene willensunabhängige Störungen der Liefermöglichkeiten, unabhängig davon, ob diese durch behördliche Maßnahmen, technische Ursachen, sowie Streiks oder Aussperrung in unserem Betrieb oder eines unserer Erfüllungsgehilfen erfolgen. Bei Dauer von mehr als 4 Wochen hat jeder Teil das Recht auf anspruchslosen Rücktritt vom Geschäft bzw. dem nicht erfüllten Teil des Geschäftes.
d) Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände durch uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
e) Ohne gesonderte Vereinbarung erfolgen Lieferungen grundsätzlich ab Werk und ohne Montage. Die Lieferfrist gilt nach rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
f) Im Falle der Lieferung ab Werk erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer bei Verladung, bei Annahmeverzug im Zeitpunkt der von uns bekannt gegebenen Abholmöglichkeit. In anderen Fällen erfolgt Gefahrenübergang im Zeitpunkt der Fertigstellung, bei Annahmeverzug im Zeitpunkt der von uns bekannt gegebene Fertigstellung.
g) Der Käufer verpflichtet sich, soweit dies zumutbar ist, Teillieferungen anzunehmen.
h) Ist Lieferung vereinbart, so gilt der von uns zeitgerecht angekündigte Liefertermin als vereinbart, wenn der Käufer diesen Termin nicht binnen 8 Tagen davor schriftlich widersprochen Ist der Käufer zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Abholung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt unsere Leistung als erfüllt und tritt Gefahrenübergang ein. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
VI. GEWÄHRLEISTUNG:
Die Gewährleistung für unsere Bauteile beträgt 12 Monate ab Auslieferung.
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:
a) Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Erzeugnisse sind die geltenden technischen Für Teile, die in Sonderanfertigung nach Angaben des Bestellers gefertigt werden, trägt der Besteller für die richtige Gestaltung und praktische Eignung allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
b) Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
c) Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
d) Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 6 Monate (bei Mehrschichtbetrieb 3 Monate) nach Versand der Ware zu rügen.
e) Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
. die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
. sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
. die mangelhaften Teile ersetzen;
. die mangelhafte Ware ersetzen.
f) Alle Mängelansprüche entfallen, wenn der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Beauftragten zu untersuchen, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an den bemängelten Teilen Arbeiten vornimmt oder uns auf Verlangen nicht unverzüglich die mangelhaften Teile zur Verfügung stellt.
g) Mängelansprüche verjähren spätestens 2 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer
i) Weitere Ansprüche des Käufers sind nach Maßgabe des folgenden Absatzes ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn Sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
j) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Ansprüche, die uns gegen unsere Lieferer zustehen.
k) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
l) Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
VII. HAFTUNG
a) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Absatz a) Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 72.700,- Euro, begrenzt.
c) Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
VIII. FOLGESCHÄDEN
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
IX. WERKZEUGE UND VORRICHTUNGEN:
Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt werden, bleiben stets Eigentum des Lieferers, auch wenn die Erzeugniskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugniskosten stellen nur einen Teil der Gesamtkosten dar. Kosten für Entwurf, Vorarbeiten, Bau, Test und Instandhaltung sind dadurch nicht gedeckt.
Die Ausfolgung der Werkzeuge an den Auftraggeber bleibt bei Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährige Erfahrung in jedem Falle, auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug Instandhaltungsgebühren nur solange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandhaltungskosten, welche aufgrund natürlicher Abnützung entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben. Ebenso trägt der Besteller die Kosten für alle von ihm veranlassten Werkzeug- oder Vorrichtungsänderungen.
Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandhaltung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten der Besteller.
X. SCHUTZRECHTE DRITTER:
Sofern uns der Käufer mit Lieferungen nach seinen Zeichnungen oder Angaben beauftragt, haftet er für alle Schadenersatzansprüche Dritter.
b) Wenn uns Dritte unter Berufung auf ihre Schutzrechte Lieferungen nach Zeichnungen oder Angaben des Käufers untersagen, so können wir ohne Prüfung der Rechtslage vom Vertrag zurücktreten und Ersatz der aufgewandten Kosten verlangen.
Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
Eingesandte Unterlagen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt kein Auftrag zustande, so ist es uns erlaubt Unterlagen 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:
Erfüllungsort ist 2620 Neunkirchen. Gerichtsstand ist, soweit § 13 KSchG nicht entgegensteht, im Bereich seiner sachlichen Zuständigkeit das Bezirksgericht 2620 Neunkirchen, als auch im Bereich dessen sachlicher Zuständigkeit das Landesgericht 2700
Wiener Neustadt. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
XII. ANWENDBARES RECHT:
Auf sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
XIII. WIRKSAMKEIT:
Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus welchen Gründen auch immer unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächsten kommenden Bestimmung zu ersetzen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen – FWT Composites & Rolls GmbH (Fassung 1.1.2003)
1) Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Firma FWT Composites & Rolls GmbH, Werner v. Siemens Str. 7, 2620 Neunkirchen (nachfolgend „FWT“) mit dem Verkäufer (nachfolgend „Lieferant“), auch wenn die eigenen Geschäftsbedingungen des Lieferanten hiervon abweichen. Geschäftsbedingungen sowie Gegenbestätigungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn FWT diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltslos an-nimmt. Mit der Erfüllung des Auftrags erkennt der Lieferant die Einkaufsbedingungen von FWT für den gesamten Geschäftsverkehr an.
1.2 Abweichungen und Ergänzungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag der schriftlichen Bestätigung von FWT. Dies gilt auch für eine im Einzelfall gewollte Abbedingung der Schriftformklausel selbst.
2) Bestellung
2.1 Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Soweit bei der Bestellung keine besonderen Angaben gemacht werden, sind die für den Leistungsbereich des Lieferanten dem aktuellen Stand der Technik zuzurechnenden Qualitätsanforderungen und Normkonformitäten (z.B. DIN, Ö-Norm, ISO, VDE-Vorschriften, VDI Normen, CE-Vorschriften, VDMA- und FEM-Normen) zu erfüllen.
2.2 Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich, so ist FWT zum Widerruf berechtigt, ohne daß FWT hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können.
2.3 Eine Weitergabe von Bestellungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von FWT unzulässig.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Computerprogrammen, Dateien, Modellen, Werkzeugen, sonstigen Gegenständen und sonstigen Unterlagen, kurz „FWT-Informationen“ genannt, behält sich FWT sämtliche Eigentums- sowie Urheber- und sonstige gewerblichen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von FWT nicht zugänglich gemacht werden. FWT-Informationen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund Bestellung von FWT zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie FWT unaufgefordert zurückzugeben und gefertigte Kopien zu vernichten. Dritten gegenüber sind FWT-Informationen geheimzuhalten.
2.5 Modelle, Werkzeuge und sonstige Gegenstände des Auftragsgebers sind sorgfältig zu lagern. Etwaige Verluste oder Beschädigungen sind FWT unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Modelle sowie der vorstehend in Ziffer 2.4 benannten FWT-Informationen.
3) Preise und Nebenkosten
Die in der Bestellung von FWT angegebenen Preise sind Festpreise. Sie gelten Lieferanschrift „frei Haus“ oder frei der Anschrift, die in der Bestellung für die Lieferung angegeben ist, einschließlich Verpackung. Versicherung, etwaige Zölle und Steuern sowie aller Nebenkosten. Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Bahn- und Expreßstation ist Neunkirchen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bestellungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen mit 2 (zwei) % Skonto. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang bei FWT, jedoch nicht vor Wareneingang. Bei Mängelrügen ist FWT berechtigt, einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten. Des weiteren beginnt die Frist für die Skontiberechtigung erst mit der erfolgreichen Mangelbeseitigung zu laufen.
4) Lieferbedingungen
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von FWT genannten Lieferadresse. Eine vorzeitige Lieferung kann FWT ablehnen.
4.2 Ist nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware zu verkehrsüblicher Zeit am vereinbarten Ort für Verladung und Versand abholfertig bereitzustellen.
4.3 Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder zu Mengenabweichungen bei seiner Lieferung nur nach vorheriger Genehmigung berechtigt, es sei denn, daß deren Annahme im Einzelfall für FWT zumutbar ist. Die daraus entstehenden zusätzlichen Versandkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.4 Lieferungen sind sorgfältig und sachgerecht zu verpacken. Die Verpackungen haben die jeweils gültigen umwelttechnischen Vorschriften zu erfüllen.
4.5 Wird vom Lieferanten eine Aufstellung oder Montage geschuldet, so ist deren erfolgreiche Abnahme für die Einhaltung der Lieferfrist entscheidend. Die für einen einwandfreien Aufbau und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören zum Leistungsumfang des Lieferanten.
4.6 Liefergegenständen ist jeweils eine Gebrauchs- und gegebenenfalls eine Installationseinweisung in Deutsch beizufügen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Lieferant Änderungen an dem Produkt gegenüber Vorbestellungen vorgenommen hat.
4.7 Die Untersuchungs- und Rügefrist für offensichtliche Mängel beträgt drei Wochen ab Eingang der Ware, für versteckte Mängel drei Wochen ab Aufdeckung des Mangels soweit im Einzelfall nicht eine längere Frist angemessen ist. Gleiches gilt für Mehr- und Minderlieferungen.
4.8 Sind Lieferungen oder Leistungen abzunehmen, erfolgt dies nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft seitens des Lieferanten. Die Abnahme umfaßt die Sicherheit-, die Funktions und die Leistungsprüfung. Die für die Abnahme erforderlichen Geräte, deren Installation sowie das erforderliche Personal gehören zum Leistungsumfang des Lieferanten. Bei Gesamtabnahmen sind die Kosten vom Lieferanten quotenmäßig zu seinem Lieferumfang anteilig zu tragen. Sollten im Rahmen einer Abnahme Mängel am Lieferumfang des Lieferanten festgestellt und dadurch eine weitere Abnahme notwendig werden, so hat der Lieferant alle dadurch verursachten Kosten zu tragen.
4.9 Der Lieferung ist ein Packzettel beizufügen. Des weiteren ist bei jeder Einzellieferung außerhalb der Verpackung ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung aufzubringen. Alle Schriftstücke, Lieferanzeigen, Lieferscheine, Packzettel, Frachtbriefe und ähnliches müssen die vollständig Bestell Nr. und Artikel-Nr. von FWT tragen.
4.10 Soweit die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzvorrichtungen Gegenstand von Überprüfungen oder Abnahme seitens einer Behörde oder seitens der Einrichtung mit ähnlichen Funktionen ist, wird der Lieferant FWT in solchen Verfahren unentgeltlich unterstützen. Auf Verlangen von FWT wird der Lieferant alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beibringen, die für FWT zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen oder Genehmigungen erforderlich sind.
5) Verzug und/oder Unvermögen des Lieferanten
5.1 Werden vereinbarte Liefer- und Leistungstermine oder Fristen aus einem Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, ist FWT unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von FWT berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, auf Kosten des Lieferanten die Lieferung oder Leistung selbst zu erbringen und oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. FWT hat Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die vom Lieferanten zu vertreten sind. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.2 Soweit FWT die Setzung einer Nachfrist nicht zumutbar ist, ist FWT berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und auf Kosten des Lieferanten eine anderweitige Belieferung in Auftrag zu geben. Die hierdurch FWT entstehenden, insbesondere auch internen Mehrkosten, sind vom Lieferanten zu ersetzen.
5.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm nicht zu vertretende Umstände eintreten, die ihn an der vertragsmäßen Erfüllung seiner Lieferpflichten hindern, hat er FWT unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
6) Gefahrenübergang
6.1 Der Lieferant trägt die Sachgebühr bis zur Annahme der Ware durch FWT oder den Beauftragten von FWT an dem gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 vereinbarten Ort.
6.2 Bei Werklieferungsverträgen geht die Gefahr mit Abnahme des Werkstückes durch FWT auf diese über. FWT ist berechtigt, die Abnahme erst anläßlich des Einbaus des Werkstückes in die Maschine oder Anlage vorzunehmen.
7) Gewährleistung
7.1 Lieferungen oder Leistungen sind nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Stand der Technik zu erbringen, dies insbesondere auch in Hinblick auf zweckentsprechendes Material unter Einhaltung der vereinbarten Leistungsdaten und des vereinbarten Wirkungsgrades sowie des vereinbarten Kraft- bzw. Energiebedarfs. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem der Lieferung mehr als sechs Monate, so ist vom Lieferanten der Stand der Technik zum Zeitpunkt sechs Monate vor Auslieferung einzuhalten. Technische und/oder optische Änderungen und/oder Materialabweichungen gegenüber dem zum Zeitpunkt der Bestellung in Auftrag Gegebenen bedürfen stets der vorherigen Zustimmung von FWT, um eine Vertragserfüllung herbeizuführen. Der Lieferant gewährleistet, des Weiteren, dass die Liefergegenstände den vereinbarten Eigenschaften, insbesondere technischen Normen sowie sämtliche aktuellen gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzvorschriften einschließlich solcher von Berufsgenossenschaften und Verbänden z.B.. VDI und VDE entsprechen. Die Leistungsdaten und Eigenschaften, die sich aus der Bestellung ergeben, gelten als zugesicherte Eigenschaften.
7.2 Soweit Liefergegenstände mangelhaft sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, kann FWT neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten nach ihrer Wahl auch Nachbesserung verlangen. Im Falle der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Lieferant FWT die mit dem Austausch verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. In dringenden Fällen, bei denen FWT oder den Auftraggebern von FWT neben dem Mangel selbst weitergehender Schaden droht, ist FWT nur zu einer kürzest möglichen Nachfrist verpflichtet. Anschließend ist FWT berechtigt, mit Anspruch auf Erstattung auch eigener Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Lieferanten Mängel am Liefergegenstand selbst zu beseitigen oder von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
7.3 Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Richtlinien zum Bestellzeitpunkt. Nebenabsprachen sind nur soweit geltend, soweit sie für den Besteller Vorteile gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen bringen.
7.4 Sollten sich während der Inbetriebnahme oder Verarbeitung technische Probleme mit den Liefergegenständen ergeben, gewährt der Lieferant FWT nach Anforderung einen sofortigen, kostenfreien Einsatz, dies zu dem jeweiligen Aufstellungsort der Liefergegenstände, um den Liefergegenstand auf etwaige Mängel zu überprüfen und deren umgehende Beseitigung zu veranlassen.
7.5 Für nachgebesserte oder neu gelieferte oder zu wesentlichen Teilen nachgebesserte oder neu gelieferte Gegenstände beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
7.6 Wird infolge wiederholt mangelhafter Lieferung eine Eingangskontrolle notwendig, die den für in der Regel mangelfreie Liefergegenstände notwendigen Untersuchungsaufwand übersteigt, so trägt der Lieferant hierfür die Mehrkosten, die mit pauschal 5% des jeweiligen Bruttoauftragswertes berechnet werden können.
8) Produkthaftung
Sollte FWT von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung im In- und Ausland in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, FWT von derartigen Ansprüchen freizustellen bzw. teilweise freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses oder seiner Leistungen verursacht bzw. mitverursacht worden ist. Soweit FWT wegen verschuldensabhängiger Haftung in Anspruch genommen wird, gilt dies nur, wenn auch den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadenursache im oder mit im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle bzw. die für Setzung der Ursache quotenanteiligen Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung oder notwendig erscheinende Aktivitäten, wie sie etwa Rückrufaktionen wären.
9) Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2 Wird FWT von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, FWT auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
9.3 Der Freistellungsanspruch bezieht sich auf alle Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, die FWT aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
10) Eigentumsvorbehalt, Auftragsverarbeitung
Sofern FWT Teile beim Lieferanten beistellt, behält FWT sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung, Vermischung und Umbildung nimmt der Lieferant für FWT vor. An verarbeiteten oder untrennbar vermischten Gegenständen mit solchen, die FWT nicht gehören, erwirbt FWT Miteigentum zu einem Anteil, der dem Wert des FWT-Gegenstandes zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Umarbeitung entspricht.
Sofern die FWT nicht gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant FWT hieran das nach Ziffer 10. anteilige Miteigentum oder Alleineigentum und verwahrt dieses für FWT.
11) Rechungserteilung
Die Rechnung ist FWT nach Versand in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestell- und Lieferschein-Nr. zuzusenden. Sie darf keinesfalls der Sendung beigelegt werden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen ausdrücklich bestellt oder vorab schriftlich genehmigt waren.
12) Zahlungsbedingungen:
Sofern bei Rahmenvereinbarungen, Sukzessivlieferungsgeschäften oder Bestellungen auf Abruf nichts anderes vereinbart ist, nimmt FWT die Ware während der Vertragsdauer in Teilmengen nach ihrem billigen Ermessen ab. Entstehen bei Sukzessivlieferungsgeschäften oder bei einer Mehrzahl von Einzelgeschäften gelegentlich bei einer Lieferung Differenzen, so ist FWT berechtigt, künftige Zahlungen bis zur Klärung der Differenz zurückzubehalten.
Eine Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, danach ohne Abzüge. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Wareneingang. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Rechnungsprüfung
Bei Mängelrügen ist FWT berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Fehlerbehebung zurückzustellen und nach dieser Zeit unter Hinzurechnung der Hemmungsdauer gegebenenfalls noch einen Skontoabzug vorzunehmen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte steht FWT im gesetzlichen Umfang zu.
13) Zahlungsverzug des Bestellers, höhere Gewalt
13.1 In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen, unverschuldete Betriebsstörungen, zivilen Unruhen, gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen, die zur Zeit der Auftragserteilung noch nicht bekanntgegeben waren oder bei sonstigen unabwendbaren Ereignissen ist FWT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit ein Festhalten am Vertrag für FWT nicht zumutbar ist.
13.2 Gerät FWT in Annahme- und/oder Zahlungsverzug, so ist die Haftung von FWT begrenzt auf den nachweisbar entstandenen Zinsverlust. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bestehen nicht, es sei denn, FWT fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
14) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Betriebssitz von FWT
15) Versicherung des Lieferanten
Dem Lieferanten ist bekannt, dass Waren von FWT auch international vermarktet werden, insbesondere auch in den USA. Entsprechend verpflichtet sich der Lieferant, eine angemessene Haftpflichtversicherung für im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen entsprechende Schäden, soweit diese versicherbar sind, in Höhe von mind. 1 Mio. EURO pro Schadensfall bzw. in Höhe von mind. 0,5 Mio EURO pro Schadensfall bei einem Lieferumfang an FWT von weniger als 10.000 EURO pro Jahr für die Dauer der Lieferverpflichtung einschließlich der Gewährleistungsfrist nachzuweisen, soweit nicht ein anderer und/oder höherer Deckungsumfang vereinbart wurde.
16) Geheimhaltung
FWT-Informationen, vgl. Ziffer 2.4, sowie alle von FWT sonst zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach FWT-Informationen, vgl. Ziffer 2.4, oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von FWT gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst anderweitig verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Im Falle des Verstoßes einer dem Lieferanten zuzuordnenden Person (Organ, Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfe) verpflichtet sich der Lieferant vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche zu einer Pönale in Höhe von 100000,– EURO in Verletzungshandlung unter Ausschluß der Einwendung eines Fortsetzungszusammenhangs. Des weiteren ist der Lieferant verpflichtet, vollständig Auskunft über die Art und Weise der Verwendung der FWT-Informationen insbesondere auch zu den Empfängern derselben zu geben.
17) Sonstiges
17.1 Gegenüber Zahlungsansprüchen von FWT ist eine Aufrechnung nur möglich sowie gegenüber sonstigen Ansprüchen von FWT die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Lieferanten unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
17.2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FWT an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Der Lieferant kann jedoch hiervon unberührt sein eigenes Lieferantenrecht auf verlängerten Eigentumsvorbehalt einräumen.
17.3 Der Lieferant darf bei Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen FWT oder Warenzeichen von FWT nur nennen, wenn dies vorher von FWT genehmigt wurde.
17.4. Sofern der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand nach Wahl von FWT Firmensitz von FWT oder der Geschäftssitz des Lieferanten. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des UN Kaufrechts (UNCITRAL) ist ausgeschlossen.
17.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, werden die Vertragspartner eine solche Regelung vereinbaren. Die dem mit der ursprünglich gewollten Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.